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Mittwoch, 22. Mai 2013

 JUSLINE Entscheidungen 
 vom 13.03.1998
RS VwGH Erkenntnis 1998/03/13 96/19/1602
 
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/10/17 96/19/0623 3 Stammrechtssatz

Der bloße Umstand einer aufrechten Meldung an einer inländischen Adresse im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann Ermittlungen über den tatsächlichen Aufenthalt (des Fremden) nicht ersetzen (Hinweis E 27.6.1997, 95/19/0473). Soweit die Behörde diesen Umstand ihrer Beweiswürdigung zugrundelegt, ist dieser - allein - nicht geeignet, das daraus gewonnene Ergebnis (des Inlandsaufenthaltes des Fremden) zu tragen.

Im RIS seit
02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof (VwGH), http://www.vwgh.gv.at   zum Seitenanfang
 
 



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