Der bloße Umstand einer aufrechten Meldung an einer inländischen Adresse im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann Ermittlungen über den tatsächlichen Aufenthalt (des Fremden) nicht ersetzen (Hinweis E 27.6.1997, 95/19/0473). Soweit die Behörde diesen Umstand ihrer Beweiswürdigung zugrundelegt, ist dieser - allein - nicht geeignet, das daraus gewonnene Ergebnis (des Inlandsaufenthaltes des Fremden) zu tragen.