Da du noch nicht volljährig bist, ist das JGG zu beachten. In diesem Fall ist dieses aber nicht wesentlich, da mM der SV nach §83 StGB nicht tatbestandsmäßig ist. Unter einer KV werden Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit, die nicht ganz geringfügig sind, verstanden. Bagatellver... mehr lesen...