Schreiben auch Sie einen kurzen Kommentar! Die Offenen Gesetzeskommentare bieten Ihnen die Chance, mit einem überschaubaren Zeitaufwand einen Beitrag für die Allgemeinheit zu leisten ("Open Content"). Und die Fachwelt und Rechtssuchende (potenzielle Mandanten) auf sich aufmerksam zu machen.
Inhalt
- Prägen auch Sie die Rechtsentwicklung mit!
- Wer sollte einen Beitrag verfassen?
- Open Content
- Open Access
- Die Offenen Gemeinschaftskommentare als Open Content
- Die Freie JUSLINE Lizenz
- Andere bedeutende Open Content Projekte
- Grundlegende Informationen zu Open Content und Open Access Projekten
- Literatur zum Open Access
- Juristische Aufsätze zu Open Source Software und Recht
- Weitere Links zum Open Access
- Open Content Lizenzen
Prägen auch Sie die Rechtsentwicklung mit!
In der Regel wird man als Fachautor tätig, um mit seinem Wissen bestimmte Urteile oder Gesetze zu analysieren. Und damit die Rechtsentwicklung zu kritisieren oder voranzutreiben. In jedem Fall zu beeinflussen. Aber - natürlich - auch, um die eigene Berufslaufbahn zu unterstützen. Also die Fachwelt oder potenzielle Klienten auf sich aufmerksam zu machen.
Dabei kommt das fachliche "Gewicht" eines Autors darin zum Ausdruck, wie viele Leser sein Beitrag findet oder wie oft sein Beitrag in anderen Publikationen zitiert wird. Empirische Studien über Publikationen belegen, dass Open Access die Häufigkeit, mit der ein bestimmter Artikel gelesen und zitiert wird, erheblich steigert (vgl. etwa "The Open Citation Project"; eine Bibliographie entsprechender amerikanischer Studien). Dies hängt nicht zuletzt damit zusammen, dass im Internet publizierte Beiträge rasch verlinkt oder auch über "Blogs" bzw. "blawgs" schnell verbreitet werden.
Die "Offenen Gesetzeskommentare" sind daher eine ideale Plattform für juristische Fachveröffentlichungen. Vor allem für Juristen und juristisch Interessierten, die im Hinblick auf ihr beschränktes Zeitbudget oder den "closed-shop-Charakter" der traditionellen Verlagslandschaft keine Möglichkeit hätten, an einem der gedruckten Gesetzeskommentare mitzuarbeiten.
Dieses Projekt soll aber auch die Frustrationen überwinden zu helfen, dass die klassischen (gedruckten) Gesetzeskommentare rasch ihre Aktualität verlieren, weil zwischen der Herausgabe der einzelnen Auflagen oft mehrere Jahre vergehen und dadurch neuere Urteile und Lehrmeinungen erst nach mehreren Jahren eingearbeitet werden.
Wer sollte einen Beitrag verfassen?
Die Mitarbeit an herkömmlichen (gedruckten) Gesetzeskommentaren bleibt einer kleinen Schicht von Autoren vorbehalten. Die alles in allem überschaubare Nachfrage (Kommentare "mit Lederrücken" sind in der Regel teuer) und die beschränkte Anzahl juristischer Fachverlage führen dazu, dass es zu den einzelnen Gesetzen jeweils nur einige wenige Kommentare und damit auch nur eine beschränkte Anzahl von Kommentatoren gibt.
Dies ist bedauerlich, weil damit der Großteil des Potenzials an Kreativität, Erfahrung und Wissen, das eigentlich verfügbar wäre, ungenutzt bleibt:
Zahllose Richter (oder auch Verwaltungsjuristen) sorgen für bahnbrechende Entscheidungen, die, weil sie nicht in letzter Instanz ergehen, von der Fachwelt nicht oder allenfalls erst nach Jahren beachtet werden.
Rechtsanwälte hinterfragen in brillanten Schriftsätzen die herrschende Meinung, diese Ansätze werden von Gerichten manchmal überhaupt nicht oder doch sehr viel später gewürdigt und dann erst mit neuerlichem Zeitverzug in der juristischen Fachliteratur berücksichtigt.
(Junge) Rechtswissenschaftler erarbeiten völlig neue Perspektiven, für die sie nur schwer eine geeignete publizistische Plattform (etwa eine juristische Fachzeitschrift) finden und die von den "tonangebenden" Kommentatoren ungebührlich lang ignoriert werden.
Bei den Offenen Gesetzeskommentaren kann daher jeder mitgestalten. Auch Sie können das! Rechtsanwälte, Richter, Verwaltungsjuristen, Notare, Unternehmensjuristen, Universitätslehrer, in Ausbildung befindliche Juristen wie solche im Ruhestand, können in den Kreis derer eintreten, die ehrenamtlich an diesem Gemeinschaftswerk der juristischen "net-community" mitwirken.
Doch es bedarf keiner rechtswissenschaftlichen Ausbildung, um an einem Offenen Gesetzeskommentar mitzuarbeiten. Wer etwa als Verfahrenspartei ein Gerichtsurteil erhält, das eine gesetzliche Bestimmung in einem völlig neuen Licht erscheinen lässt, ist ebenso eingeladen, einen entsprechenden Beitrag zu verfassen, wie jemand, der Zeit und Muße hat, im Internet veröffentlichte Entscheidungen oder sonstige Rechtsinformationen durchzuforsten, um sie (unter Berücksichtigung bestehender Urheberrechte) in einen Offenen Gesetzeskommentar einzubinden.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichtes, des Bundesarbeitsgerichtes, des Bundessozialgerichtes oder des Bundesfinanzhofs sind ja mittlerweile ebenso frei zugänglich wie die Entscheidungen der Rechtsprechungsdatenbank Nordrhein-Westfalen und die Entscheidungen vieler weiterer Oberlandesgerichte, Landgerichte und sonstiger Gerichte (vgl. dazu das Gerichtsverzeichnis).
Oft sind es ja Fachfremde, die gegen den Strich denken und durch unkonventionelle Fragestellungen neue theoretische Entwicklungen auslösen: Albert Einstein suchte bewusst die Diskussion mit jungen ("unverbogenen") Studenten, weil ihn die mit - auf den ersten Blick oft naiven - Fragen konfrontierten, deren Beantwortung vielfach völlig unerwartete und insofern auch für den großen Einstein weiterführende Perspektiven eröffnete.
Die "soziale Kontrolle" durch die JUSLINE-Nutzergemeinschaft, die Beiträge kritisch überprüft, diskutiert und gegebenenfalls abändert, sorgt letztlich für ein für alle Seiten positives Ergebnis. Und in historisch-kritischer Strenge werden alle Versionen eines (abgeänderten) Kommentarteiles gespeichert und jedem Benutzer zugänglich gemacht, so dass dieser stets selbst überprüfen kann, was von einem Beitrag und seinen Änderungen zu halten.
Open Content
Unter "Open Content" werden Texte, Bilder, Datenbanken und andere "Inhalte" verstanden, für welche ihre Urheber zwar den Schutz geistigen Eigentums (insbesondere Urheberrechtsschutz) in Anspruch nehmen könnten, die aber - in der Regel über das Internet - frei zugänglich gemacht werden und von jedermann vervielfältigt und verbreitet, zum Teil auch verändert werden dürfen. Die Spielregeln für den Gebrauch sind in Open Content Lizenzen zusammengefasst, die den Lizenzmodellen für die freie Weitergabe von Software (Open Source Software) nachempfunden wurden. Für eine bloße Benutzung des Werkes, also etwa das Lesen eines Textes, bedarf es keiner Lizenz, diese Befugnisse ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz.
An der Wiege der Open Source Bewegung stand die altruistische Idee, Software müsse wie Meinungsäußerungen frei zirkulieren können. Auch Open Content Projekte werden von dem Wunsch getragen, den freien Austausch von Wissen und Ideen zu erleichtern. Informationen, die für die Gesellschaft wichtig sind, für deren Verbreitung es aber keine staatliche Förderung gibt, sollen unentgeltlich gesammelt und zugänglich gemacht werden. Dies im Rahmen einer geordneten Kooperation durch die freiwillige Mitarbeit Dritter: Entsprechende Datenbankinhalte werden durch Beiträge Dritter laufend gepflegt und aktualisiert.
Open Access
"Open Access" (engl., freier, kostenloser Zugang) bezeichnet das Ziel, wissenschaftliche Literatur und Materialien im Internet frei (kostenlos und ohne Lizenzbeschränkungen) zugänglich zu machen. Wissenschaftliche Fachliteratur wird von ihren Autoren auf den Servern freier E-Journals, fachbezogenen Servern oder auch nur auf ihren eigenen Homepages frei zur Verfügung gestellt. Dadurch sollen vor allem stark subventionierte Forschungsergebnisse der Universitäten und anderer öffentlich unterstützter Forschungseinrichtungen frei zugänglich gemacht statt teuer verkauft werden.
Einen Meilenstein der Open Access Bewegung bildete die "Berliner Deklaration über offenen Zugang zu wissenschaftlichem Wissen" (Berlin Declaration on Open Access to Knowledge in the Sciences and Humanities) vom Oktober 2003. Die Deklaration wurde von allen wichtigen deutschen Forschungsinstitutionen unterschrieben. Etwa von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG), der Hochschulrektorenkonferenz (HRK), der Max-Planck-Gesellschaft (MPG), der Fraunhofer-Gesellschaft, der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V., der Helmholtz-Gemeinschaft, der Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften (BBAW), dem Deutschen Bibliotheksverband und DINI. Auch viele internationale Organisationen, wie etwa OSI, SPARC, CERN, haben sich diesem Appell angeschlossen.
Die Offenen Gesetzeskommentare als Open Content
Die Offenen Gesetzeskommentare werden von JUSLINE als Open Content zugänglich gemacht. Open Content ist zunächst durch die Einräumung umfassender Nutzungsrechte, aber auch durch die Übernahme von Verpflichtungen gekennzeichnet. Wer durch die Erstellung oder Veränderung eines Beitrages Rechte erwirbt, muss diese den Bestimmungen einer Open Content Lizenz unterstellen, das heißt, anderen die Nutzung dieser neuen Version nach den Bestimmungen der Lizenz gestatten, wenn er das Werk weitergibt. Dadurch wird erreicht, dass es zu einer Art Austauschzirkel zwischen den Teilnehmern kommt.
Die Open Content Lizenz schützt Lizenzgeber und Allgemeinheit davor, dass Dritte die Nutzung des Werks - auch in bearbeiteter Form - nachträglich beschränken können. Dazu dient der sog. "Copyleft"-Effekt, der gewährleistet, dass ein Werk, welches einer Open Content Lizenz unterstellt ist, sowie alle darauf beruhenden Bearbeitungen, ganz oder teilweise nur gemäß den Bestimmungen dieser Lizenz genutzt werden dürfen.
In direktem Zusammenhang mit dem Recht Dritter auf Bearbeitung des Werkes steht das Recht der Urheber und der Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte auf Namensnennung. Eine Open Content Lizenz verfolgt grundsätzlich das Ziel, die ideellen Interessen der Urheber und Rechtsinhaber so weit wie möglich zu wahren. Die Namen der Urheber und der Inhaber der ausschließlichen Rechte müssen grundsätzlich genannt werden. Dies teils schon in der Bezeichnung, teils in der Chronologie.
Die Freie JUSLINE Lizenz
Die Inhalte der Offenen Gesetzeskommentare unterliegen der Freien JUSLINE Lizenz. Diese orientiert sich an der GNU Free Documentation License, die für freie Software, bzw. für Handbücher für freie Software entworfen wurde. Das bedeutet, jedermann darf den Inhalt der Offenen Gesetzeskommentare mit Angabe der Quelle und der einzelnen Autoren und Administratoren frei kopieren, verteilen und bearbeiten. Von den Offenen Gesetzeskommentaren abgeleitete Werke müssen aber ihrerseits in derselben Weise frei sein.
Zweck dieser Freien JUSLINE Lizenz ist es, die Offenen Gesetzeskommentare frei zugänglich zu machen, d.h. jedermann die Freiheit zu sichern, sie zu kopieren und mit oder ohne Änderungen weiter zu verbreiten. Die Lizenz richtet sich vornehmlich an diejenigen, die ihre urheberrechtlich geschützten Leistungen der Allgemeinheit zur Verfügung stellen wollen, ohne dass für einzelne Nutzungen oder Änderungen gesondert Rechte eingeholt werden müssen. Die Freie JUSLINE Lizenz ermöglicht auf diese Weise die - zeitlich auch gestaffelte - Erarbeitung und Verbreitung von Gesetzeskommentaren durch eine beliebige Zahl von Personen, die nicht organisatorisch miteinander verbunden sind.
Die ideellen Interessen der Urheber von Beiträgen für Offene Gesetzeskommentare werden von der Freien JUSLINE Lizenz gewahrt, denn es ist eines der Ziele dieser Lizenz, die kreativen Leistungen der Urheber und anderen Leistungsschutzberechtigten in angemessener Weise anzuerkennen und ihre geistigen Belange zu schützen. Der Urheber soll mit seinem Beitrag in Verbindung gebracht werden, indem sein Name genannt wird oder - für den Fall, dass sein Beitrag von Anderen bearbeitet wurde - in der Chronologie des Werkes ein Hinweis auf ihn erfolgt. Dadurch sichert diese Lizenz allen Autoren und Administratoren der Offenen Gesetzeskommentare die Möglichkeit, Anerkennung für ihre Arbeit zu erhalten, ohne für Änderungen durch Andere verantwortlich gemacht zu werden.
Andere bedeutende Open Content Projekte:
Literaturarchiv Gutenberg
Freie Enzyklopädie Wikipedia
Open Directory
Grundlegende Informationen zu Open Content und Open Access Projekten:
Berliner Deklaration über offenen Zugang zu wissenschaftlichem Wissen
Berliner Deklaration (deutsche Version)
Budapest Open Access Initiative
Centrum für eCompetence in Hochschulen NRW
IfrOSS - Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software
Multimedia in der Softwaretechnik - MuSofT
Free Software Foundation Europe
Förderverein für eine Freie Informationelle Infrastruktur e.V.
Verein zur Förderung Freier Information und Software e.V.
Verein zur Förderung Freier Software (Österreich)
Literatur zum Open Access
Bleuel, Jens (1995). Online Publizieren im Internet. Elektronische Zeitschriften und Bücher. Pfungstadt und Bensheim: Edition Ergon. (aktualisierte Auflage von 2000)
Björk, Bo-Christer (2004). Open access to scientific publications - an analysis of the barriers to change. Information Research, 9(2), Paper 170
Graf, Klaus (2003). Wissenschaftliches E-Publizieren mit "Open Access" - Initiativen und Widerstände. Zeitenblicke, 2(2)
Hauffe, Heinz (1997). Langfristige Verfügbarkeit elektronischer Medien. Referat am Kolloquium Speicherbibliotheken - Digitale Bibliotheken", Graz, 3. April 1997
Keller, Alice (2003). Elektronische Zeitschriften: Entwicklungen in den verschiedenen Wissenschaftszweigen. Zeitenblicke 2 (2)
Mruck, Katja, Gradmann, Stefan & Mey, Günter (2004, April). Open Access: Wissenschaft als Öffentliches Gut. Forum Qualitative Sozialforschung / Forum: Qualitative Social Research [On-line Journal], 5(2), Art. 14
Schaffert, Sandra (2004): Kostenlose Online-Literatur der Bildungsforschung. p@psych e-zine, 9
Juristische Artikel zu Open Source Software und Recht:
Backu, Frieder: Open Source Software und Interoperabilität, ITRB 2003, 180
Busse, Christian von: Verträge über Freeware und Shareware
Deike, Thies: Open Source Software: IPR-Fragen und Einordnung ins deutsche Rechtssystem, CR 2003, 9
Eckert, J./ Woigk, T.: Haftung im Umfeld von Open Source
False, Jana: Markenrecht und Open Source
Gehring, Robert: Studienarbeit: Freeware, Shareware und Public Domain
Grzeszick, Bernd: Freie Software: Eine Widerlegung der Urheberrechtstheorie, MMR 2000, 412
Haar, Tobias; Keck, Gabriele: Offene Konkurrenz
Heussen, Benno: Rechtliche Verantwortungsebenen und dingliche Verfügungen bei der Überlassung von Open Source Software, MMR 2004, 445
Hüppelshäuser, Nicolas: Studienarbeit: Die GNU General Public License und deutsches Recht
Jakob, Georg: Freiheit und Software
Jakob, Georg: Freie Softwarelizenzen - Rechtliche Aspekte der GPL, LGPL
Koch, Frank A.: Urheber- und kartellrechtliche Aspekte der Nutzung von Open-Source-Software, CR 2000, 273 und 333
Lejeune, Mathias: Rechtsprobleme bei der Lizenzierung von Open Source Software nach der GNU GPL, ITRB 2003, 10
Mantz, Reto: Rechtsfragen von Open Source
Moglen, Eben: SCO Scuttles Sense, Claiming GPL Invalidity (deutsche Übersetzung von Daniel Heyl)
Niebuhr-Offermann, Tanja: Der abgeschwächte urheberrechtliche Schutz von Software: Shareware, Public-Domain-Software, Open-Source Software
Omsels, Hermann-Josef: Open Source und das deutsche Urheber- und Vertragsrecht (Beitrag zur Festschrift für Paul Hertin, mit freundlicher Genehmigung des Verlages C.H. Beck)
O'Reilly, Tim: Schlüsse aus der Open-Source-Software-Entwicklung
Plaß, Gunda: Open Contents im deutschen Urheberrecht, GRUR 2002, 670
Schiffner, Thomas: Open Source Software, München, 2003
Schindler Bühler, Katharina: Kartellrechtliche Aspekte von Open Source Software, in: Weber, Rolf H./Berger, Mathis/Auf der Maur, Rolf (Hrsg.)
Geschäftsplattform Internet IV, Open Source - Multimedia - Online Arbitration, Zürich 2003, S. 55 ff.
Sester, Peter: Open-Source-Software: Vertragsrecht, Haftungsrisiken und IPR-Fragen, CR 2000, 797
Siepmann, Jürgen: Freie Software - Rechtsfreier Raum?
Siepmann, Jürgen: Lizenz- und haftungsrechtliche Fragen bei der kommerziellen Nutzung Freier Software
Speichert, Horst: Haftungsrisiko Open Source Software?
Spindler, Gerald: Rechtsfragen der Open Source Software
Spindler, Gerald/Wiebe, Andreas: Open Source Vertrieb Rechteeinräumung und Nutzungsberechtigung, CR 2003, 873
Stickelbrock, Barbara: Linux&Co - Gewährleistung und Haftung bei kommerziell vertriebener Open Source Software (OSS), ZGS 2003, 368
Störmann, Carsten: Freie Software - haftungs- und gewährleistungsrechtliche Fragen unter Beachtung urheberrechtlicher Gesichtspunkte
Strobel, Tobias: So content with Open Content - Zufriedenheit dank Open-Content-Lizenz?, MMR 2003, 778
Sury, Ursula: Open-Source-Software und das schweizerische Urheberrecht
Sury, Ursula: Open-Source ist nicht Open-Right
Weber, Rolf H.: Open Source Software - Vertragsgestaltung, in: Weber, Rolf H./Berger, Mathis/Auf der Maur, Rolf (Hrsg.)- Geschäftsplattform Internet IV, Open Source - Multimedia - Online Arbitration, Zürich 2003, S. 73 ff.
Widmer, Mike J.: Open Source Software - urheberrechtliche Aspekte freier Software, Bern 2003
Witzel, Michaela: AGB-Recht und Open Source Lizenzmodelle, ITRB 2003, 175
Wuermeling, Ulrich/Deike, Thies: Open Source Software: eine juristische Risikoanalyse, CR 2003, 87
Weitere Links zum Open Acces:
Wiki/OpenAccess
Sammlung von Online-Literatur zum Thema Open Access
GAP-Forum
Deutschsprachige Mailingliste des DFG-Projekts GAP-German Academic Publishers
Archivalia
Deutschsprachige News zu Open Access, von Klaus Graf
Die Open Access Bewegung
p@psych (Bildungsforschung und On-line-Publizieren)
GAP-Lesetipps
Mehrsprachige Linkliste zu Open-Access-relevanten Beiträgen, die selbst frei im Netz verfügbar sind
Scholarly Electronic Publishing Weblog
Verzeichnis englischsprachiger Hinweise auf Beiträge (leider nicht alle selbst Open Access), geführt von Charles W. Bailey, Jr.
BOAI Forum
Englischsprachige Mailingliste der Budapest Open Access Initiative BOAI
SPARC Open Access Newsletter SOAN und SPARC Open Access Forum SOAF
Englischsprachige Mailinglisten der Scholarly Publishing and Academic Resources Coalition
American Scientist Open Access Forum
Englischsprachige Open Access Mailingliste moderiert von Stevan Harnad
Open Access News
Sehr gut geführtes englischsprachiges Blog von Peter Suber
Open Content Lizenzen:
Freie JUSLINE Lizenz
Open Publication License
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Deutschland
Europa