Zeigen Sie Ihr Können! Machen Sie potenzielle Mandanten oder die Fachwelt auf sich aufmerksam! Verfassen Sie einen kurzen Fachkommentar!
Und verdienen Sie damit Geld. Oder leisten Sie - unengeltlich - einen Beitrag für die Allgemeinheit ("Open Content").
JUSLINE begleitet Sie auf Ihrem Weg zum juristischen Fachautor / zur juristischen Fachautorin. Das JUSLINE-Team steht für alle Ihre Fragen gerne bereit.
Inhalt
- Gesellen Sie sich zu den Juristen / Juristinnen, auf die gehört wird!
- Wer sollte einen Beitrag verfassen?
- Kommentierung gegen Autorenhonorar . . .
- . . . oder Kommentierung als "Open Content"
- Offene Gesetzeskommentare als Open Content
- Die JUSLINE Gesetzeskommentare Lizenz
Gesellen Sie sich zu den Juristen / Juristinnen, auf die gehört wird!
Juristische Autoren / Autorinnen erläutern mit ihrer Fachkunde den Inhalt von Gesetzen und Entscheidungen. Sie rücken damit ins Rampenlicht: Die Fachwelt und potenzielle Klienten werden aufmerksam.
Die "JUSLINE Gesetzeskommentare" sind eine ideale Plattform für juristische Veröffentlichungen. jusline.at ist Österreichs juristische Website mit den höchsten Zugriffszahlen. Und im Internet publizierte Beiträge können rasch verlinkt oder auch über "Blogs" bzw. "blawgs" schnell verbreitet werden.
Die "JUSLINE Gesetzeskommentare" sind vor allem für Juristen und Juristinnen ideal, die wegen ihres beschränkten Zeitbudgets davor zurückschrecken, mit dem Schreiben zu beginnen: "Ich hätte ja eine interessante Rechtsfrage, aber damit werde ich doch nie fertig . . ."
Bei den JUSLINE Gesetzeskommentaren bestimmen Sie selbst Tempo und Ausmaß ihres Engagements: Sie beginnen heute mit den ersten Sätzen. Fahren damit nächste Woche oder auch in einem Monat fort. Und können Ihren Text jederzeit innerhalb weniger Minuten aktualisieren. Falls Ihnen beispielsweise ein neues Urteil bekannt wird.
Und Sie haben die Wahl, ob Sie Ihre Kommentierung unentgeltlich zugänglich
machen, oder, vielleicht erst zu einem späteren Zeitpunkt, für die Nutzung
des Kommentars eine Gebühr verlangen, deren Höhe Sie selbst festlegen.
Wer sollte einen Beitrag verfassen?
Die Mitarbeit an den traditionellen Großkommentaren bleibt einer kleinen Schicht von Autoren vorbehalten. Die letztlich überschaubare Nachfrage und die beschränkte Anzahl juristischer Fachverlage führen dazu, dass es zu den einzelnen Gesetzen jeweils nur einige wenige (gedruckte) Kommentare und damit auch nur eine beschränkte Anzahl von Kommentatoren gibt.
Ein riesiges Potenzial an Kreativität, Erfahrung und Wissen, das eigentlich verfügbar wäre, bleibt damit ungenutzt:
Zahllose Richterinnen und Richter (oder auch Verwaltungsjuristen) sorgen für bahnbrechende Entscheidungen, die, weil sie nicht in letzter Instanz ergehen, von der Fachwelt nicht oder allenfalls erst nach Jahren beachtet werden.
Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen hinterfragen in brillanten Schriftsätzen die herrschende Meinung, ihre Ausführungen werden von Gerichten manchmal überhaupt nicht oder doch sehr viel später gewürdigt und dann erst mit neuerlichem Zeitverzug in der juristischen Fachliteratur berücksichtigt.
(Junge) Rechtswissenschaftler erarbeiten völlig neue Perspektiven, für die sie nur schwer eine geeignete publizistische Plattform (etwa eine juristische Fachzeitschrift) finden und die von den "tonangebenden" Kommentatoren ungebührlich lang ignoriert werden.
Bei den JUSLINE Gesetzeskommentaren ist daher jeder eingeladen.
Rechtsanwälte, Richterinnen, Verwaltungsjuristen, Notarinnen,
Unternehmensjuristen, Universitätslehrerinnen, in Ausbildung befindliche
Juristen wie solche im Ruhestand, können in einen besonderen Kreis, den der
juristischen Fachautoren und Fachautorinnen, eintreten.
Kommentierung gegen Autorenhonorar . . .
Wer mit einer Kommentierung beginnt, kann in aller Regel nicht damit rechnen, dass potentielle Interssenten bereit sind, schon für den Zugang zu wenigen Sätzen eine Gebühr zu entrichten. Wenn der Kommentar zu einem Paragrafen an Umfang und Tiefe zugenommen hat, vielleicht auch durch die Kommentierung weiterer Paragrafen des gleichen Gesetzes ergänzt wurde, lohnt es sich aber, über eine Vergebührung des Zugriffs auf diese Texte nachzudenken.
Die JUSLINE Gesetzeskommentar Applikation ermöglicht es Autoren und
Autorinnen, ihre Kommentare Dritten nur entgeltlich zugänglich zu machen.
Dabei kann - vom Nutzer - zwischen einer pay-per-view-Variante (der Nutzer
erhält für eine bestimmte Gebühr einen drei Tage offenen Zugang zu dieser
Kommentierung) oder einer Abo-Variante (der Nutzer kann während sechs
aufeinanderfolgenden Monaten in die Kommentierung einer Gruppe von
Paragrafen durch einen Autor / eine Autorin und allfällige Aktualisierungen
Einsicht nehmen) gewählt werden.
. . . oder Kommentierung als "Open Content"
Unter "Open Content" werden Texte verstanden, für die ihre Urheber zwar den Schutz geistigen Eigentums (insbesondere Urheberrechtsschutz) in Anspruch nehmen könnten, die aber über das Internet frei zugänglich gemacht werden und von jedermann unentgeltlich eingesehen werden dürfen.
Durch diesen "Open Access" können wissenschaftliche Literatur und
Materialien im Internet frei (kostenlos und ohne Lizenzbeschränkungen)
zugänglich gemacht werden. Einen Meilenstein der Open Access Bewegung
bildete die "Berliner Deklaration über offenen Zugang zu wissenschaftlichem
Wissen" (Berlin Declaration on Open Access to Knowledge in the Sciences and
Humanities) vom Oktober 2003. Die Deklaration wurde von allen wichtigen
deutschen Forschungsinstitutionen unterschrieben. Etwa von der Deutschen
Forschungsgemeinschaft (DFG), der Hochschulrektorenkonferenz (HRK), der
Max-Planck-Gesellschaft (MPG), der Fraunhofer-Gesellschaft, der
Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V., der
Helmholtz-Gemeinschaft, der Berlin-Brandenburgische Akademie der
Wissenschaften (BBAW), dem Deutschen Bibliotheksverband und DINI. Auch viele
internationale Organisationen, wie etwa OSI, SPARC, CERN, haben sich diesem
Appell angeschlossen.
Offene Gesetzeskommentare als Open Content
Von Autoren und Autorinnen als "Offene Gesetzeskommentare" gewidmete Kommentierungen werden von JUSLINE als Open Content zugänglich gemacht. Open Content ist zunächst durch die Einräumung umfassender Nutzungsrechte, aber auch durch die Übernahme von Verpflichtungen gekennzeichnet. Wer durch die Erstellung oder Veränderung eines Beitrages Rechte erwirbt, muss diese den Bestimmungen einer Open Content Lizenz unterstellen, das heißt, anderen die Nutzung dieser neuen Version nach den Bestimmungen der Lizenz gestatten.
Eine Open Content Lizenz schützt Lizenzgeber und Allgemeinheit davor, dass Dritte die Nutzung des Werks - auch in bearbeiteter Form - nachträglich beschränken können. Dazu dient der sog. "Copyleft"-Effekt, der gewährleistet, dass ein Werk, welches einer Open Content Lizenz unterstellt ist, sowie alle darauf beruhenden Bearbeitungen, ganz oder teilweise nur gemäß den Bestimmungen dieser Lizenz genutzt werden dürfen.
In direktem Zusammenhang mit dem Recht Dritter auf Bearbeitung des Werkes
steht das Recht der Urheber und der Inhaber der ausschließlichen
Nutzungsrechte auf Namensnennung. Eine Open Content Lizenz verfolgt
grundsätzlich das Ziel, die ideellen Interessen der Urheber und
Rechtsinhaber so weit wie möglich zu wahren. Die Namen der Urheber und der
Inhaber der ausschließlichen Rechte müssen grundsätzlich genannt werden.
Dies teils schon in der Bezeichnung, teils in der Chronologie.
Die JUSLINE Gesetzeskommentare Lizenz
Die Inhalte der Offenen Gesetzeskommentare unterliegen der JUSLINE Gesetzeskommentare Lizenz: Jedermann darf den Inhalt der Offenen Gesetzeskommentare mit Angabe der Quelle und der einzelnen Autoren und Administratoren frei kopieren, verteilen und bearbeiten. Von den Offenen Gesetzeskommentaren abgeleitete Werke müssen aber ihrerseits in derselben Weise frei sein.
Die Lizenz richtet sich vornehmlich an diejenigen, die ihre urheberrechtlich geschützten Leistungen der Allgemeinheit zur Verfügung stellen wollen, ohne dass für einzelne Nutzungen oder Änderungen gesondert Rechte eingeholt werden müssen. Die JUSLINE Gesetzeskommentare Lizenz ermöglicht auf diese Weise die - zeitlich auch gestaffelte - Erarbeitung und Verbreitung von Gesetzeskommentaren durch eine beliebige Zahl von Personen, die nicht organisatorisch miteinander verbunden sind.
Die ideellen Interessen der Urheber von Beiträgen für Offene
Gesetzeskommentare werden von der JUSLINE Gesetzeskommentare Lizenz gewahrt,
denn es ist eines der Ziele dieser Lizenz, die kreativen Leistungen der
Urheber und anderen Leistungsschutzberechtigten in angemessener Weise
anzuerkennen und ihre geistigen Belange zu schützen. Der Urheber soll mit
seinem Beitrag in Verbindung gebracht werden, indem sein Name genannt wird
oder - für den Fall, dass sein Beitrag von Anderen bearbeitet wurde - in der
Chronologie des Werkes ein Hinweis auf ihn erfolgt. Dadurch sichert diese
Lizenz allen Autoren und Administratoren der Offenen Gesetzeskommentare die
Möglichkeit, Anerkennung für ihre Arbeit zu erhalten, ohne für Änderungen
durch Andere verantwortlich gemacht zu werden.
Wie kommentieren?
JUSLINE Gesetzeskommentare Lizenz
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