Nutzungsbedingungen zur Rechnungsausstellung:
- Die Rechnungsausstellung erfolgt, sofern mit dem Kunden nichts anderes vereinbart ist, ab 01.04.2009 ausschließlich in elektronischer Form.
- Sofern mit dem Kunden nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, können Kunden, die die Rechnung in elektronischer Form erhalten, JUSLINE jederzeit bekannt geben, dass sie ihre Rechnung wieder in Papierform ausgestellt haben wollen (unter Einhebung einer Bearbeitungsgebühr von € 2, 50,-).
- Die Ausstellung der elektronischen Rechnung von JUSLINE erfolgt gemäß dem Signaturgesetz signiert.
- Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass ihm auch elektronisch ausgestellte Rechnungen in der von JUSLINE zur Verfügung gestellten Form zugehen können.
- Der Kunde wird vor der Umstellung in angemessener Frist über die Umstellung informiert. Die Umstellung wird jedoch nur dann wirksam, wenn der Kunde dieser nicht binnen 2 Wochen nach Zugang der Information über die Umstellung widerspricht. JUSLINE hat den Kunden im Rahmen der Information über die vorgesehene Umstellung auf sein Widerspruchsrecht ausdrücklich hingewiesen.
- Wird die Rechnung elektronisch ausgestellt, so gilt die Rechnung als zugegangen, sofern der Kunde nach gewöhnlichen Umständen Kenntnis von der Email nehmen konnte. Eine E-Mail ist für den Empfänger in dem Zeitpunkt abrufbar, in dem es in seiner E-Mailbox eingelangt und gespeichert ist und am Bildschirm angezeigt oder ausgedruckt werden kann, das heißt, sobald ein Abruf durch den Empfänger möglich ist. Ab diesem Zeitpunkt beginnen all jene Fristen zu laufen, die auf den Zugang oder die Zustellung der Rechnung abstellen (z.B. Einspruchsfristen). Der Kunde ist verpflichtet, sich so rechtzeitig Kenntnis über die Rechnungsdaten online zu verschaffen, dass er sämtlichen Rechten und Pflichten gegenüber JUSLINE rechtzeitig nachkommen kann.
- Umsatzsteuerrechtlich berechtigt nur die elektronische signierte Form zum Vorsteuerabzug. Diese Originalrechnung wird gebildet durch den Rechnungsinhalt, das Zertifikat und die Signatur (vgl. § 5 SigG). Der Kunde ist gemäß Erlass des BM für Finanzen verpflichtet, die elektronische Rechnung und die Nachweise über die Echtheit und die Unversehrtheit der Daten als Teil der Rechnung (Signatur, Zertifikat) während der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist elektronisch zu archivieren. Keine Originalrechnung stellt insbesondere die zusätzliche Speicherung, Vervielfältigung, jede Art von Sichtbarmachung oder der Ausdruck der Originalrechnung dar. Um die digitale Signatur prüfen zu können, ist der Kunde zur Installation des Stammzertifikats verpflichtet.
- Der Kunde hat JUSLINE über Änderungen der E-Mail Adresse unverzüglich zu informieren. Gibt der Teilnehmer Änderungen nicht bekannt und gehen ihm deshalb an die von ihm zuletzt bekannt gegebene E-Mail Adresse gesandte, rechtlich bedeutsame Erklärungen der JUSLINE nicht zu, so gelten die Erklärungen dennoch als zugegangen.
- Der Kunde ist verpflichtet den Rechnungseingang zu kontrollieren und hat gegebenenfalls mit JUSLINE Kontakt aufzunehmen, um eine neuerliche elektronische Zustellung zu veranlassen.
- JUSLINE behält sich ab 01.04.2010 vor, für jede Rechnung einen Dienstleistungsaufschlag in der Höhe von € 1,00 einzuheben. Bis auf weiteres wird dieser Dienstleistungsaufschlag bei Bezahlung über Bankeinzug oder Kreditkarte auf € 0,00 ermäßigt."
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