1. Die „Freie JUSLINE Lizenz“ regelt die Mitarbeit bei den und die Nutzung von "Offenen Gesetzeskommentaren" (bzw. "Freien Gesetzeskommentaren") nach Open-Content-Prinzipien. „Offene Gesetzeskommentare“ bestehen aus Gesetzestexten (oder Verordnungstexten) und deren Kommentierung (Erklärung und Erläuterung) durch verschiedene Autoren und sind unter der Internet-Adresse www.jusline.at abzurufen.
2. Der nachfolgende Text stellt ein Angebot der JUSLINE gegenüber Autoren und Administratoren auf Abschluss eines Lizenzvertrages dar. Dieses Angebot wird dadurch angenommen, dass ein Autor im Rahmen der Internet-Applikation "Offene Gesetzeskommentare" einen von ihm verfassten Kommentar-Text postet (durch ein Webformular an JUSLINE absendet). Durch den Lizenzvertrag erhält die JUSLINE das weltweit gültige, gebührenfreie, zeitlich unbefristete und nicht-exklusive Recht, den entsprechenden Kommentar so zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, dass dabei dritten Nutzern keine Gebühren verrechnet werden.
3. Von Administratoren, die JUSLINE zur fachlichen Betreuung und Strukturierung eines "Offenen Gesetzeskommentars" ermächtigt hat, wird das Angebot durch entsprechende Strukturierungs-Schritte angenommen. Damit erhält JUSLINE das weltweit gültige, gebührenfreie, zeitlich unbefristete und nicht-exklusive Recht, einen Beitrag zur Strukturierung eines "Offenen Gesetzeskommentars" ohne Verrechnung von Gebühren zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu bearbeiten und bearbeiten zu lassen.
4. Die JUSLINE verpflichtet sich, entsprechende Kommentare, ihre Verbindung mit den Namen (oder Pseudonymen) der jeweiligen Autoren, die Chronologie ihres Entstehens und ihre Strukturierung auf Webservern weltweit unentgeltlich abrufbar und die Software zur Erstellung, Ergänzung und Änderung Offener Gesetzeskommentare auf ihren Webservern unentgeltlich nutzbar zu halten. Die JUSLINE behält sich aber vor, gesetz- oder sittenwidrige Einträge ohne nähere Begründung zu löschen, in Kooperation mit allen Autoren für ein angemessenes fachliches Niveau der Offenen Gesetzeskommentare zu sorgen und vorgenommene Strukturierungen wieder zu ändern.
5. Die bloß passive Benutzung eines "Offenen Gesetzeskommentars", also das Lesen von Gesetzes- oder Verordnungstexten und deren Erläuterungen, ist ebenso unbeschränkt (und unentgeltlich) zulässig wie das Zitieren unter Quellenhinweis, etwa das Zitieren im Rahmen von Eingaben an Gerichte oder Behörden, oder das Zitieren im Rahmen von Beiträgen zur Fachliteratur. Zulässig ist natürlich auch jede Nutzung eines "Offenen Gesetzeskommentars", die sich aus einer gesetzlichen Beschränkung des Urheberrechts der Kommentatoren ergibt, etwa das Anfertigen einer Sicherungskopie.
6. Die JUSLINE bietet darüber hinaus jedem Dritten an, für Nutzungen Offener Gesetzeskommentare, für die nach den einschlägigen Urheberrechts-Gesetzen eine Erlaubnis der jeweiligen Urheber benötigt würde, einen Lizenzvertrag dadurch abzuschließen, dass das gebührenfreie Kopieren, Verbreiten, zum Download Bereithalten oder sonstige Veröffentlichen eines "Offenen Gesetzeskommentars" im Rahmen eines geeigneten Mediums, online oder offline, in digitaler oder analoger Form, körperlich oder unkörperlich, unabhängig davon, ob diese Texte gekürzt, ergänzt oder geändert wurden oder werden, ausdrücklich mit der Freien JUSLINE Lizenz verbunden wird, also die Urheberrechts- und Lizenz-Hinweise, die besagen, dass die Freie JUSLINE Lizenz auf das entsprechende Dokument anzuwenden ist, und - soweit vorhanden – die Chronologie jedes einzelnen Beitrages auf allen Kopien reproduziert werden, und dass zu den Bedingungen dieser Lizenz keine weiteren, welcher Art auch immer, hinzugefügt werden.
7. In jeder Version sind die eigentlichen Gesetzestexte (soweit sie nicht vom jeweiligen Gesetzgeber rechtswirksam geändert wurden), die Chronologie der genutzten (wenn auch veränderten) Kommentare unter Nennung der Namen der Autoren und Administratoren in der vorgefundenen Art und Weise, der Urheber-Hinweis "Copyright JUSLINE GmbH, A 4690 Schwanenstadt, Linzerstrasse 2, www.jusline.at" und der Text der Freien JUSLINE Lizenz vollinhaltlich zu berücksichtigen und von jeder Ermächtigung zur Änderung ausgenommen. Übersetzte Versionen der Freien JUSLINE Lizenz bedürfen der schriftlichen Autorisierung durch JUSLINE.
8. Beim Kopieren oder Verbreiten des vollständigen Textes eines "Offenen Gesetzeskommentars" oder von Teilen davon (etwa auf eine andere Website oder einen anderen Datenträger) und seiner anschließenden Bearbeitung muss der Titel des entsprechenden "Offenen Gesetzeskommentars" um einen Zusatz ergänzt werden, der die Veränderung des "Offenen Gesetzeskommentars" deutlich kenntlich macht und eine Verwechslung dieser Version mit dem von JUSLINE weiter auf einem JUSLINE Server bereitgehaltenen Original-Version ausschließt. Dies erfolgt durch die Verwendung der Originalbezeichnung (z.B.: "JUSLINE - Offener Gesetzeskommentar ABGB") und einem auf die Veränderung hinweisenden Zusatz. Vor allem sind die Personen oder Institutionen, welche die Änderungen vorgenommen haben, als verantwortliche Autoren der modifizierten Version anzuführen. Dies hat durch einen angemessenen Copyright-Hinweis zu erfolgen, der an den bestehenden Copyright-Hinweis anzufügen ist. Direkt nach den Copyright-Hinweisen ist ein Lizenzhinweis anzuschließen, der die öffentliche Ermächtigung erteilt, die geänderte Version der Texte des "Offenen Gesetzeskommentars" unter den Bedingungen der Freien JUSLINE Lizenz zu benutzen. Eine unveränderte Kopie der Freien JUSLINE Lizenz ist anzufügen.
9. Werden die - unveränderten - Texte "Offener Gesetzeskommentare" ganz oder teilweise auf mobilen Datenträgern (z. B. CD-ROMs, Disketten) verfügbar gemacht, muss auf der Verpackung und Etikette der Hinweis "JUSLINE – Offener Gesetzeskommentar ..." (z.B.: "JUSLINE - Offener Gesetzeskommentar ABGB") angebracht werden. Falls keine Verpackung und/oder Etikette vorhanden sein sollte, muss der vorstehend beschriebenen Hinweis auf andere Weise so auffällig angebracht werden, dass er unter gewöhnlichen Umständen vom Nutzer des "Offenen Gesetzeskommentars" gelesen wird.
10. Wenn ein "Offener Gesetzeskommentar" mit einem anderen selbständigen Werk verbunden wird (dies gilt auch dann, wenn das verbundene Werk als ein Gesamtwerk genutzt wird), in eine Datenbank oder ein sonstiges Sammelwerk eingefügt wird, dürfen allfällige Urheberrechte für die Verbindung nicht dazu verwendet werden, die Rechte der Benutzer an den insofern eingebundenen "Offenen Gesetzeskommentaren" stärker zu beschränken, als dies durch die Freie JUSLINE Lizenz geschieht. In diesen Fällen ist ein deutlicher Hinweis erforderlich, welche Teile des Gesamtwerkes oder Sammelwerkes der Freien JUSLINE Lizenz unterstehen.
11. Wer im Zusammenhang mit der Nutzung eines "Offenen Gesetzeskommentars" sonstige Schutzrechte erwirbt, etwa ein Datenbankherstellerrecht oder Patente, Marken, Geschmacksmuster und Gebrauchsmuster, darf mittels dieser Schutzrechte keine zusätzlichen Verpflichtungen für die Nutzung des "Offenen Gesetzeskommentars" aufstellen, sondern muss - wenn das verwandte Schutzrecht für die Nutzungen des bearbeiteten "Offenen Gesetzeskommentars" erforderlich ist - dieses Recht den Bestimmungen der Freien JUSLINE Lizenz unterstellen ("Copyleft").
12. Auf Kopien der Texte eines "Offenen Gesetzeskommentars", die vom Lizenznehmer erstellt oder verbreitet werden, dürfen keinerlei technische Maßnahmen getroffen werden, um das Lesen oder das weitere Kopieren der vom Lizenznehmer angefertigten Kopien zu erschweren ("Kopierschutzvorrichtungen") oder auch nur zu kontrollieren. In keinem Fall darf von Dritten für die Nutzung eines "Offenen Gesetzeskommentars" direkt oder indirekt (etwa für Werkzeuge zur Nutzung) eine Lizenzgebühr verlangt werden.
13. Durch diese Lizenz erworbene Nutzungsrechte dürfen nicht an Dritte weiterübertragen werden. Dritte können die Nutzungsrechte nur durch den Abschluss der Freien JUSLINE Lizenz erwerben. Dafür genügt es, dass Dritte die Texte eines "Offenen Gesetzeskommentars" mit dieser Freien JUSLINE Lizenz von einer beliebigen Person erhalten (kopieren), im Sinne der Ziffer 6 nutzen und dadurch einen Lizenzvertrag abschließen.
14. Aufgrund der Art des Inhalts der "Offenen Gesetzeskommentare" können in ihren Texten Namen und Marken Dritter erwähnt werden (z. B. in zitierten gerichtlichen Entscheidungen oder bei Angabe des Verlages eines zitierten Buches). Die JUSLINE verleiht kein über urheberrechtlich erlaubte Zitierhinweise hinausgehendes Nutzungsrecht an Namen, Marken oder Firmenschlagwörtern Dritter (oder auch an Namen, Marken oder Firmenschlagwörtern der JUSLINE, etwa an den Marken "JUSLINE" oder "AdJus", am Slogan "Gemeinsam. Recht" oder am Computerprogramm (der Software) "Offene Gesetzeskommentare".
15. JUSLINE gewährt ohne Zahlung von Lizenzgebühren das nicht-ausschließliche Recht, den Hinweis auf JUSLINE wie oben angegeben ausschließlich zu dem Zweck, die Hinweispflichten gemäß der Freien JUSLINE Lizenz zu erfüllen, zu verwenden.
16. Werden Texte eines "Offenen Gesetzeskommentars" in inhaltlich veränderter Form verbreitet, zum Download bereitgehalten oder in anderer Weise öffentlich zugänglich gemacht, darf außerhalb der Chronologie keine Namensnennung der Autoren oder Administratoren, insbesondere keine Werbung mit den Namen der Autoren und Administratoren, ohne deren ausdrückliche Zustimmung erfolgen. Übersetzungen gelten als inhaltliche Veränderung in diesem Sinne. Bei bloß formalen Änderungen muss die Namensnennung entsprechend der Nutzung in unveränderter Form erfolgen. Rechtschreibkorrekturen, Formatierungen oder Digitalisierungen sind im Regelfall als bloß formale Änderungen anzusehen.
17. Die "Offenen Gesetzeskommentare" werden unter dieser Freien JUSLINE Lizenz gebührenfrei zur Verfügung gestellt. Dementsprechend werden die "Offenen Gesetzeskommentare" "wie besehen" zur Nutzung überlassen, ohne jegliche Form von Gewährleistung, insbesondere auch ohne Gewähr für die Übereinstimmung mit den kundgemachten Gesetzestexten oder der Rechtsprechung, für Aktualität, für Vollständigkeit, für die Eignung für einen bestimmten Zweck oder für die Freiheit von Verletzungen der Rechte Dritter. Der Lizenznehmer trägt für seine Benutzung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung eines "Offenen Gesetzeskommentars" das alleinige und gesamte Risiko. Der Lizenznehmer verpflichtet sich mit Abschluss dieser Lizenzvereinbarung, JUSLINE sowie alle Autoren und Administratoren von Ansprüchen, die durch die oder im Zusammenhang mit der Benutzung eines "Offenen Gesetzeskommentars" entstehen können, frei zu stellen.
18. Die Haftung der JUSLINE, ihrer Autoren und Administratoren, die zu einem "Offenen Gesetzeskommentar" beitragen, ist auf das arglistige Verschweigen von Rechtsmängeln beschränkt. Unter keinen Umständen haften JUSLINE, ihre Autoren und Administratoren für indirekte, zufällige oder Folge-Schäden, die im Zusammenhang mit oder aufgrund eines "Offenen Gesetzeskommentars", der Benutzung eines "Offenen Gesetzeskommentars" oder dieser Freien JUSLINE Lizenzvereinbarung entstehen können. Auch für Schäden durch Verlust von Ansehen oder für jede Art anderer wirtschaftlicher Schäden oder Verluste wird jede Haftung ausgeschlossen, unabhängig davon, ob sich ein Anspruch auf Vertragsrecht, Deliktsrecht oder sonstige Rechte gründet.
19. Jede Verletzung der Verpflichtungen aus dieser Lizenz beendet automatisch die Nutzungsrechte des Zuwiderhandelnden.
20. JUSLINE kann die Freie JUSLINE Lizenz aktualisieren, soweit eine Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Umstände dies erfordert. Allfällige neue Versionen werden unverändert den Grundprinzipien des "Open Access" und des "Open Content" verpflichtet bleiben, können sich aber in Details unterscheiden, um neuen Problemen oder Anforderungen gerecht zu werden. Neue Versionen werden zunächst im Entwurf unter www.jusline.at zur öffentlichen Diskussion vorgestellt. Soweit ein "Offener Gesetzeskommentar" nicht ausdrücklich einer bestimmten Version dieser Lizenz unterstellt ist, gilt die jeweils aktuellste Version.
21. Auf alle Streitfragen aus dieser Freien JUSLINE Lizenz oder über die Vereinbarung dieser Freien JUSLINE Lizenz ist das Recht der Republik Österreich anzuwenden. Ausschließlicher Gerichtsstand ist A 4600 Wels.
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