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Donnerstag, 23. Mai 2013

Diskussion zu " § 7. NormG " ("0 Nachrichten")

§ 7. NormG
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2013)
(1) ÖNORMEN dürfen nur vom Verein in den Verkehr gesetzt und vervielfältigt werden. Dies gilt nicht für auszugsweise Vervielfältigungen, die ausschließlich für innerbetriebliche Zwecke bestimmt sind.

(2) Der Verein kann jedoch die Vervielfältigung von ÖNORMEN gegen Entgelt gestatten.
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