Logo JUSLINE GmbH

     jusline.at - Startseite   -  Aktuelle Position:     Erstanmeldung

Mittwoch, 22. Mai 2013

Diskussion zu " § 13 URG Einstellung des Verfahrens " ("0 Nachrichten")

§ 13 URG Einstellung des Verfahrens
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2013)

(1) Das Gericht hat das Reorganisationsverfahren einzustellen, wenn

1. der Unternehmer insolvent ist oder

2. der Unternehmer den Reorganisationsplan nicht rechtzeitig vorlegt oder

3. der Unternehmer den Kostenvorschuß für die Ansprüche des Reorganisationsprüfers nicht rechtzeitig erlegt oder

4. der Unternehmer seine Mitwirkungspflichten verletzt oder

5. der Reorganisationsprüfer in seinem Gutachten nicht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Reorganisationsplan zweckmäßig ist und gute Aussichten auf dessen Verwirklichung bestehen.

(2) Der Beschluß ist dem Unternehmer zuzustellen. Je eine Ausfertigung ist den in den Reorganisationsplan einbezogenen Personen zu übersenden.

(3) Vor Fassung des Beschlusses nach Abs. 1 Z 1 ist der Unternehmer anzuhören. Der  Beschluss hat eine Belehrung über die Pflicht des Unternehmers nach § 69 Abs. 2 IO sowie über die Eröffnung eines
Sanierungsverfahrens bei rechtzeitiger Vorlage eines Sanierungsplans zu enthalten. Je eine Ausfertigung des   Beschlusses   ist   samt   dem   Bericht   des   Reorganisationsprüfers   auch   den   bevorrechteten
Gläubigerschutzverbänden zu übersenden.

[Hinweis] [Druckversion]


 Kommentar zu § 13 URG

Sie können zu § 13 URG einen eigenen Kommentar verfassen.
Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an:



[Wie kommentiere ich?]  [Kommentieren testen]  [Kommentar hinzufügen]


BetreffAutorDatum
[Neuen Diskussionsbeitrag verfassen]
Derzeit noch keine Diskussionsbeiträge


...zurück



KontaktImpressumAGB