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Mittwoch, 22. Mai 2013

Diskussion zu " § 739a UGB " ("0 Nachrichten")

§ 739a UGB
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2013)
Die Vorschriften der §§ 734 bis 739 finden auch Anwendung, wenn die Verwendung eines Schiffes zur Seefahrt nicht des Erwerbes wegen erfolgt.
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