§ 353 ABGB Eigenthum im objectiven Sinne.

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Alles, was jemanden zugehöret, alle seine körperlichen und unkörperlichen Sachen, heißen sein Eigenthum.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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