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Samstag, 26. Mai 2012

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zum TKG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 99 TKG Verkehrsdaten
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Verkehrsdaten dürfen außer in den in diesem  Gesetz  geregelten  Fällen nicht gespeichert oder übermittelt  werden  und  sind  vom  Anbieter  nach  Beendigung  der  Verbindung  unverzüglich  zu  löschen oder zu anonymisieren. Die Zulässigkeit der weiteren Verwendung von Verkehrsdaten, die nach Abs. 5 übermittelt werden, richtet sich nach den Vorschriften der StPO sowie des SPG.

(2) Sofern dies für Zwecke der Verrechnung von Endkunden- oder Vorleistungsentgelten erforderlich ist, hat der Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes Verkehrsdaten zu speichern. Die Verkehrsdaten sind zu löschen oder zu anonymisieren, sobald der Bezahlvorgang durchgeführt wurde und innerhalb einer Frist von drei Monaten die Entgelte nicht schriftlich beeinsprucht wurden. Die Daten sind jedoch nicht zu löschen, wenn                                

1.

ein fristgerechter Einspruch erhoben wurde, bis zum Ablauf jener Frist, innerhalb derer die Abrechnung rechtlich angefochten werden kann.

2.

die Rechnung nicht beglichen wurde, bis zum Ablauf jener Frist, bis zu der der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann, oder

3.

ein Verfahren über die Höhe der Entgelte eingeleitet wurde, bis zur endgültigen Entscheidung.

Diese Daten sind im Streitfall der entscheidenden Einrichtung sowie der Schlichtungsstelle (§ 122) unverkürzt zur Verfügung zu stellen. Der Umfang der gespeicherten Verkehrsdaten ist auf das unbedingt notwendige Minimum zu beschränken.

(3) Die Verarbeitung von Verkehrsdaten darf nur durch solche Personen erfolgen, die für die Entgeltverrechnung oder Verkehrsabwicklung, Behebung von Störungen, Kundenanfragen, Betrugsermittlung oder Vermarktung der Kommunikationsdienste oder für die Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen zuständig sind oder die von diesen Personen beauftragt wurden. Der Umfang der verwendeten Verkehrsdaten ist auf das unbedingt notwendige Minimum zu beschränken.

(4) Dem Anbieter ist es außer in den in diesem Gesetz besonders geregelten Fällen untersagt, einen Teilnehmeranschluss  über  die  Zwecke  der  Verrechnung  hinaus  nach  den  von  diesem  Anschluss  aus angerufenen Teilnehmernummern auszuwerten. Mit Zustimmung des Teilnehmers darf der Anbieter die
Daten zur Vermarktung für Zwecke der eigenen Telekommunikationsdienste oder für die Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen verwenden.

(5) Eine Verarbeitung von Verkehrsdaten zu Auskunftszwecken ist zulässig zur Auskunft über

1. Daten einer Nachrichtenübermittlung gemäß § 134 Z 2 StPO;

2. Zugangsdaten, auch wenn diese als Vorratsdaten gemäß § 102a Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 6 lit. a und b oder § 102a Abs. 4 Z 1, 2, 3 und 5 längstens sechs Monate vor der Anfrage gespeichert wurden, an Gerichte und Staatsanwaltschaften nach Maßgabe des § 76a Abs. 2 StPO.

3. Verkehrsdaten  und  Stammdaten,  wenn  hiefür  die  Verarbeitung  von  Verkehrsdaten  erforderlich ist,  sowie  zur  Auskunft  über  Standortdaten  an  nach  dem  SPG  zuständige  Sicherheitsbehörden nach Maßgabe des § 53 Abs. 3a und 3b SPG. Ist eine aktuelle Standortfeststellung nicht möglich, darf  die  Standortkennung  (Cell-ID)  zum  letzten  Kommunikationsvorgang  der  Endeinrichtung verarbeitet werden, auch wenn hiefür ein Zugriff auf gemäß § 102a Abs. 3 Z 6 lit. d gespeicherte Vorratsdaten erforderlich ist;
 
4. Zugangsdaten,  auch  wenn  diese  als  Vorratsdaten  gemäß  § 102a  Abs. 2  Z 1  oder  § 102a Abs. 4 Z 1,  2,3  und  5  längstens  drei  Monate  vor  der  Anfrage  gespeichert  wurden,  an  nach  dem  SPG zuständige Sicherheitsbehörden nach Maßgabe des § 53 Abs. 3a Z 3 SPG.

 

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