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Samstag, 26. Mai 2012

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zum TKG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 98 TKG Auskünfte an Betreiber von Notrufdiensten
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Betreiber eines Kommunikationsnetzes oder –dienstes haben Betreibern von Notrufdiensten auf deren Verlangen Auskünfte über Stammdaten im Sinne von § 92 Abs. 3 Z 3 lit. a bis d sowie über Standortdaten im Sinne des § 92 Abs. 3 Z 6 zu erteilen. In beiden Fällen ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Übermittlung ein Notfall, der nur durch Bekanntgabe dieser Informationen abgewehrt werden kann. Die Notwendigkeit der Informationsübermittlung ist vom Betreiber eines Kommunikationsnetzes oder –dienstesdes Notrufdienstes zu dokumentieren und dem Betreiber eines Kommunikationsnetzes oder –dienstes unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nachzureichen. Der Betreiber eines Kommunikationsnetzes oder –dienstes darf die Übermittlung nicht von der vorherigen Darlegung der Notwendigkeit abhängig machen. Den Betreiber eines Kommunikationsnetzes oder –dienstes des Notrufdienstes trifft die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit des Auskunftsbegehrens.

(2)  Ist  eine  aktuelle  Standortfeststellung  nicht  möglich,  darf  die  Standortkennung  (Cell-ID)  zum letzten Kommunikationsvorgang der Endeinrichtung des gefährdeten Menschen verarbeitet werden, auch wenn hierfür ein Zugriff auf gemäß § 102a Abs. 3 Z 6 lit. d gespeicherte Vorratsdaten erforderlich ist. Der Anbieter  hat  den  betroffenen  Teilnehmer  über  eine  Auskunft  über  Standortdaten  nach  dieser  Ziffer frühestens  nach  48  Stunden,  jedoch  spätestens  nach  30  Tagen  grundsätzlich  durch  Versand  einer Kurzmitteilung (SMS), wenn dies nicht möglich ist schriftlich, zu informieren. Diese Information hat zu enthalten:

  a) die Rechtsgrundlage,
  b) die betroffene Daten,
  c) das Datum und die Uhrzeit der Abfrage,
  d) Angabe  der  Stelle,  von  der  die  Standortfeststellung  in  Auftrag  gegeben  wurde,  sowie  eine entsprechende Kontaktinformation.

(3) Betreiber gemäß § 20 haben Betreibern von Notrufdiensten unmittelbar nach Eingang eines Notrufes Standortdaten im Sinne des § 92 Abs. 3 Z 6 der Telekommunikationsendeinrichtung, von der aus die Notrufnummer gewählt wurde, zugänglich zu machen und auf Anfrage Auskünfte über Stammdaten gemäß § 92 Abs. 3 Z 3 lit. a bis d zu erteilen.

(4) Betreiber von Kommunikationsnetzen haben bei der Ermittlung des Standortes der Telekommunikationsendeinrichtung entgeltfrei mitzuwirken, soweit hierfür internationale Standards vorhanden sind.     

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung die näheren Details der Ermittlung, insbesondere die Genauigkeit und die Zuverlässigkeit der Standortermittlungen und Übertragung des Standortes der Telekommunikationsendeinrichtung festlegen. Hierbei hat er insbesondere auf internationale Standards, grundlegende Anforderungen im öffentlichen Interesse, die technischen Möglichkeiten und die hiefür erforderlichen Investitionen, allfällig bereits bestehende vertragliche Vereinbarungen zwischen Anbietern von Kommunikationsnetzen oder -diensten und Betreibern von Notrufdiensten sowie die Angemessenheit des erforderlichen wirtschaftlichen Aufwandes Bedacht zu nehmen.

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