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Samstag, 26. Mai 2012

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zum TKG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 97 TKG Stammdaten
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
(1) Stammdaten dürfen unbeschadet der §§ 90 Abs. 6 und 7 sowie 96 Abs. 1 und 2 von Anbietern nur für folgende Zwecke ermittelt und verwendet werden:

1. Abschluss, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Teilnehmer;

2. Verrechnung der Entgelte;

3. Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen, gemäß § 18 und

4. Erteilung von Auskünften an Notrufträger.

(2) Stammdaten sind spätestens nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen mit dem Teilnehmer vom Betreiber zu löschen. Ausnahmen sind nur soweit zulässig, als diese Daten noch benötigt werden, um Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.

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