§ 95 UrhG Im Inland erschienene und mit inländischen Liegenschaften verbundene Werke.

UrhG - Urheberrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2024

Den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes genießen ferner alle nicht schon nach § 94 geschützten Werke, die im Inland erschienen sind, sowie die Werke der bildenden Künste, die Bestandteile oder Zugehör einer inländischen Liegenschaft sind.

In Kraft seit 01.06.1973 bis 31.12.9999
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