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Samstag, 26. Mai 2012

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zum TKG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 94 TKG Technische Einrichtungen
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Der Anbieter  ist  nach  Maßgabe  der  gemäß  Abs. 3 und 4 erlassenen Verordnungen verpflichtet,  alle  Einrichtungen  bereitzustellen,  die  zur  Überwachung  von  Nachrichten  sowie  zur Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung einschließlich der Auskunft über Vorratsdaten nach den Bestimmungen der StPO erforderlich sind. Für die Bereitstellung sind dem Anbieter 80% der Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die er aufwenden musste, um die gemäß den Abs. 3 und 4 erlassenen Verordnungen erforderlichen Funktionen  in  seinen  Anlagen  einzurichten, zu ersetzen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Justiz und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Bemessungsgrundlage  für  diesen  Prozentsatz  sowie  die  Modalitäten  für  die  Geltendmachung  dieses Ersatzanspruches   festzusetzen. Dabei ist insbesondere  auf  die  wirtschaftliche   Zumutbarkeit des Aufwandes, auf ein allfälliges Interesse des betroffenen Unternehmers an den zu erbringenden Leistungen und auf eine allfällige durch  die gebotenen technischen Möglichkeiten bewirkte Gefährdung, der durch die verlangte Mitwirkung entgegengewirkt werden soll, sowie auf die Einfachheit und Kostengünstigkeit des Verfahrens Bedacht zu nehmen.

(2) Der  Anbieter  ist  verpflichtet,  an  der  Überwachung  von  Nachrichten  sowie  der  Auskunft  über Daten   einer   Nachrichtenübermittlung   einschließlich   der   Auskunft  über   Vorratsdaten   nach   den Bestimmungen der StPO im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Der Bundesminister für Justiz hat im Einvernehmen   mit  dem  Bundesminister   für   Verkehr,   Innovation   und   Technologie   und   dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung einen angemessenen Kostenersatz vorzusehen. Dabei ist insbesondere  auf  die  wirtschaftliche  Zumutbarkeit  des  Aufwandes,  auf  ein  allfälliges  Interesse  des betroffenen Unternehmers an den zu erbringenden Leistungen und auf eine allfällige durch die gebotenen technischen  Möglichkeiten  bewirkte  Gefährdung,  der  durch  die  verlangte  Mitwirkung  entgegengewirkt werden soll, sowie der öffentlichen Aufgabe der Rechtspflege Bedacht zu nehmen.

(3)  Durch  Verordnung  kann  der  Bundesminister  für  Verkehr,  Innovation  und  Technologie  im Einvernehmen  mit  den  Bundesministern  für  Inneres  und  für  Justiz  dem  jeweiligen  Stand  der  Technik entsprechend   die   näheren   Bestimmungen   für   die   Gestaltung   der   technischen   Einrichtungen   zur Gewährleistung der Überwachung von Nachrichten nach den Bestimmungen der StPO und zum Schutz der  zu  übermittelnden  Daten  gegen  die  unbefugte  Kenntnisnahme  oder  Verwendung  durch  Dritte festsetzen.  Nach  Erlass  der  Verordnung  ist  unmittelbar  dem  Hauptausschuss  des  Nationalrates  zu berichten.

(4) Die Übermittlung von Verkehrsdaten, Standortdaten und Stammdaten, welche die Verarbeitung von Verkehrsdaten erfordern, einschließlich der Übermittlung von Vorratsdaten, nach den Bestimmungen der StPO sowie des SPG, hat unter Verwendung einer Übertragungstechnologie, welche die Identifikation und Authentifizierung von Sender und Empfänger sowie die Datenintegrität sicherstellt, zu erfolgen. Die Daten   sind   unter   Verwendung   einer   technisch   anspruchsvollen   Verschlüsselungstechnologie   als “Comma-Separated   Value   (CSV)“   -   Dateiformat   zu   übermitteln.   Ausgenommen   davon   ist   die Übermittlung von Daten in den Fällen des § 98, von Daten in den Fällen von § 99 Abs. 5 Z 3 und 4 bei Gefahr  in  Verzug,  von  Standortdaten  in  den  Fällen  der  Feststellung  des  aktuellen  Standortes  gemäß §§ 134 ff StPO sowie die Übermittlung von begleitenden Rufdaten im Rahmen einer Überwachung von Nachrichten. Durch Verordnung  kann der Bundesminister  für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen  mit  den  Bundesministern  für  Inneres  und  für  Justiz  die  näheren  Bestimmungen  zur einheitlichen  Definition  der  Syntax,  der  Datenfelder  und  der  Verschlüsselung,  zur  Speicherung  und Übermittlung der Daten sowie die näheren Bestimmungen betreffend die Speicherung der gemäß § 102c angefertigten Protokolle festsetzen. Nach Erlass der Verordnung ist unmittelbar dem Hauptausschuss des Nationalrates zu berichten.

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