(1) Zu den Angehörigen der Universität zählen: 1.die Studierenden (§ 51 Abs. 3); 2.die Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten; 3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2004) 4.das wissenschaftliche und das künstlerische Universitätspersonal; 5.das allgemeine Universitätspersonal; 6.die Privatdozentinnen und Privatdozenten (§ 102); 7.die emeritierten Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren; 8.die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand. (2) Zum wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal gehören: 1.die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren; 2.die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb. (3) Zum allgemeinen Universitätspersonal gehören: 1.das administrative Personal; 2.das technische Personal; 3.das Bibliothekspersonal; 4.das Krankenpflegepersonal; 5.die Ärztinnen und Ärzte zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt; 6.die Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung. |