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Samstag, 26. Mai 2012

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zum UnivG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 94. UnivG
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
(1) Zu den Angehörigen der Universität zählen:
1.die Studierenden (§ 51 Abs. 3);
2.die Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten;
3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2004)
4.das wissenschaftliche und das künstlerische Universitätspersonal;
5.das allgemeine Universitätspersonal;
6.die Privatdozentinnen und Privatdozenten (§ 102);
7.die emeritierten Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
8.die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand.
(2) Zum wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal gehören:
1.die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
2.die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb.
(3) Zum allgemeinen Universitätspersonal gehören:
1.das administrative Personal;
2.das technische Personal;
3.das Bibliothekspersonal;
4.das Krankenpflegepersonal;
5.die Ärztinnen und Ärzte zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt;
6.die Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung.
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