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Samstag, 26. Mai 2012

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zum TKG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 92 TKG Allgemeines
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlicher Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen einschließlich öffentlicher Kommunikationsnetze, die Datenerfassungs- und Identifizierungsgeräte unterstützen. Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, sind auf die in diesem Bundesgesetz geregelten Sachverhalte die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung bleiben durch die Bestimmungen dieses Abschnittes unberührt.

(3) In diesem Abschnitt bezeichnet unbeschadet des § 3 der Begriff

1. "Anbieter" Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten;

2. "Benutzer" eine natürliche Person, die einen öffentlichen Kommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke nutzt, ohne diesen Dienst zwangsläufig abonniert zu haben;

2a. „Teilnehmerkennung“     jene     Kennung,     welche     die     eindeutige     Zuordnung     eines Kommunikationsvorgangs zu einem Teilnehmer ermöglicht;

2b. „E-Mail-Adresse“  die  eindeutige  Kennung,  die  einem  elektronischen  Postfach  von  einem Internet-E-Mail-Anbieter zugewiesen wird;

3. „Stammdaten“  alle  personenbezogenen  Daten,  die  für  die  Begründung,  die  Abwicklung, Änderung  oder  Beendigung  der  Rechtsbeziehungen  zwischen  dem  Benutzer  und  dem  Anbieter oder zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen erforderlich sind; dies sind:


a) Name  (Familienname  und  Vorname  bei  natürlichen  Personen,  Name  bzw.  Bezeichnung  bei juristischen Personen),

b) akademischer Grad bei natürlichen Personen,

c) Anschrift   (Wohnadresse   bei   natürlichen   Personen,   Sitz   bzw.   Rechnungsadresse   bei juristischen Personen),

d) Teilnehmernummer und sonstige Kontaktinformation für die Nachricht,

e) Information über Art und Inhalt des Vertragsverhältnisses,

f) Bonität;

4. "Verkehrsdaten" Daten, die zum Zwecke der Weiterleitung einer Nachricht an ein Kommunikationsnetz oder zum Zwecke der Fakturierung dieses Vorgangs verarbeitet werden;

4a. "Zugangsdaten" jene Verkehrsdaten, die beim Zugang eines Teilnehmers zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz beim Betreiber entstehen und für die Zuordnung der zu einem bestimmten Zeitpunkt für eine Kommunikation verwendeten Netzwerkadressierungen zum Teilnehmer notwendig sind;

5. "Inhaltsdaten" die Inhalte übertragener Nachrichten (Z 7);

6. “Standortdaten” Daten, die in einem Kommunikationsnetz oder von einem Kommunikationsdienst verarbeitet werden und die den geografischen Standort der Telekommunikationsendeinrichtung eines Nutzers eines öffentlichen Kommunikationsdienstes angeben, im Fall von festen Telekommunikationsendeinrichtungen sind Standortdaten die Adresse der Einrichtung;

6a. „Standortkennung“  die  Kennung  einer  Funkzelle,  über  welche  eine  Mobilfunkverbindung hergestellt wird (Cell-ID);

6b. „Vorratsdaten“  Daten,  die  ausschließlich  aufgrund  der  Speicherverpflichtung  gemäß  § 102a gespeichert werden;

7. "Nachricht" jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlichen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird. Dies schließt nicht Informationen ein, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit die Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;

8. „Anruf“ eine über einen öffentlichen Telefondienst aufgebaute Verbindung, die eine zwei- oder mehrseitige Echtzeit-Kommunikation ermöglicht;

8a. „erfolgloser  Anrufversuch“  einen  Telefonanruf,  bei  dem  die  Verbindung  erfolgreich  aufgebaut wurde, der aber unbeantwortet bleibt oder bei dem das Netzwerkmanagement eingegriffen hat;

9. "Dienst mit Zusatznutzen" jeden Dienst, der die Bearbeitung von Verkehrsdaten oder anderen Standortdaten als Verkehrsdaten in einem Maße erfordert, das über das für die Übermittlung einer Nachricht oder die Fakturierung dieses Vorgangs erforderliche Maß hinausgeht;

10. "elektronische Post" jede über ein öffentliches Kommunikationsnetz verschickte Text-, Sprach-, Ton- oder Bildnachricht, die im Netz oder im Endgerät des Empfängers gespeichert werden kann, bis sie von diesem abgerufen wird.
11. „elektronisches Postfach“ ein elektronisches Ablagesystem, das einem Teilnehmer eines E-Mail-Dienstes zugeordnet ist;

12. „E-Mail“ elektronische Post, die über das Internet auf Basis des „Simple Mail Transfer Protocol“ (SMTP) versendet wird;

13. „Internet-Telefondienst“  einen  öffentlichen  Telefondienst  im  Sinne  des  § 3  Z 16,  der  auf paketvermittelter Nachrichtenübertragung über das Internet-Protokoll basiert;

14. „Internet-Zugangsdienst“  einen  Kommunikationsdienst  im  Sinne  von  § 3  Z 9,  der  in  der Bereitstellung  von  Einrichtungen  oder  Diensten  zur  Erbringung  von  Zugangsleistungen  zum Internet besteht;

15. „E-Mail-Dienst“ einen Kommunikationsdienst im Sinne von § 3 Z 9, welcher den Versand und die Zustellung von E-Mails auf Basis des „Simple Mail Transfer Protocol“ (SMTP) umfasst;

16. „öffentliche IP-Adresse“ eine einmalige numerische Adresse aus einem Adressblock, der durch die  Internet  Assigned  Numbers  Authority  (IANA)  oder  durch  eine  regionale  Vergabestelle (Regional Internet Registries) einem Anbieter eines Internet-Zugangsdienstes zur Zuteilung von Adressen  an  seine  Kunden  zugewiesen  wurde,  die  einen  Rechner  im  Internet  eindeutig identifiziert und im Internet  geroutet  werden kann. Öffentliche IP-Adressen sind Zugangsdaten im Sinne des § 92 Abs. 3 Z 4a. Wenn eine konkrete öffentliche IP-Adresse einem Teilnehmer für die Dauer des Vertrages zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen ist,  handelt es sich zugleich um ein Stammdatum im Sinne des § 92 Abs. 3 Z 3;
17.“Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ jede Verletzung der Sicherheit, die auf versehentliche oder unrechtmäßige Weise zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Weitergabe von bzw. zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übertragen, gespeichert oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlicher Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft verarbeitet werden.
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  •  Entscheidungen des VwGH (seit 02/1948)


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