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Samstag, 26. Mai 2012

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zum TKG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 91a TKG Sperre von Mehrwertdienstenummern
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
(1) Die Regulierungsbehörde hat bei begründeten Anhaltspunkten, dass die in der Verordnung nach § 24 Abs. 1 und Abs. 2 oder § 63 Abs. 2 lit. a enthaltenen Vorschriften betreffend                                
           

1.

die Entgeltinformationen unmittelbar vor der Dienstenutzung,

2.

die Entgeltinformationen während der Dienstenutzung oder

3.

die widmungsgemäße Nutzung einer Rufnummer

verletzt werden und dadurch erheblich wirtschaftliche Nachteile für Nutzer zu befürchten sind, gegenüber dem Betreiber des Kommunikationsdienstes, dem betroffenen Zuteilungsinhaber oder den Betreibern, in deren Kommunikationsnetze die Rufnummer geroutet wird, die unverzügliche Sperre unter Anwendung von § 57 AVG anzuordnen. Die angeordnete Sperre begründet keinen Anspruch auf Entschädigung gegen den zur Sperre Verpflichteten.

(2) Bescheide nach Abs. 1 sind auf der Website der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde hat eine Übersicht der gesperrten Rufnummern zu führen.

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