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Samstag, 26. Mai 2012

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zum UnivG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 91. UnivG Studienbeitrag
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
(1) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 45/2011)

(2) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 45/2011)

(3) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 45/2011)

(4) Der Studienbeitrag ist für jedes Semester im Voraus zu entrichten. Zur Sicherstellung der Einhebung des Studienbeitrages hat die Bundesrechenzentrum GmbH einen Datenverbund der Universitäten zu betreiben, der folgende Daten der Studierenden zum Zweck der Sicherstellung der Einhebung des Studienbeitrags zu enthalten hat:
                                       

1.
   

die Matrikelnummer;

2.
   

die Namen einschließlich allfälliger akademischer Grade und das Geschlecht;

3.
   

die Staatsangehörigkeit;

4.
   

der Beitragsstatus;

5.
   

die Anschrift am Studienort und am Heimatort.

(5) Die Studienbeiträge verbleiben der jeweiligen Universität. Der Studienbeitrag von Studierenden, die ein von mehreren Universitäten gemeinsam eingerichtetes Studium betreiben oder die zu mehreren Studien verschiedener Universitäten zugelassen sind, ist unter den beteiligten Universitäten aufzuteilen.

(6) Nähere Bestimmungen zur Einhebung des Studienbeitrages sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers festzulegen.

(7) Für den Besuch von Universitätslehrgängen haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Er ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Universitätslehrgangs vom Rektorat festzusetzen. Ordentlichen Studierenden, die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung des Lehrgangsbeitrags zu gewähren. Außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Studium eines Universitätslehrganges zugelassen sind, haben den Lehrgangsbeitrag und keinen Studienbeitrag zu entrichten. Für Vorbereitungslehrgänge ist kein Lehrgangsbeitrag und kein Studienbeitrag einzuheben.

(8) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 45/2011)
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