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Samstag, 26. Mai 2012

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zum TKG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 90 TKG Informationspflichten
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
(1) Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten sowie Inhaber von Nutzungsrechten an Frequenzen oder Kommunikationsparametern, sind verpflichtet, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Regulierungsbehörde auf schriftliches Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der relevanten internationalen Vorschriften notwendig sind. Dies sind insbesondere                                

1.

Auskünfte für die systematische oder einzelfallbezogene Überprüfung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Bundesgesetz oder aus einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides ergeben,

2.

Auskünfte für die einzelfallbezogene Überprüfung der Verpflichtungen, wenn der Regulierungsbehörde eine Beschwerde vorliegt oder sie aus anderen Gründen eine Verletzung von Pflichten annimmt oder sie von sich aus Ermittlungen durchführt,

3.

Auskünfte in Verfahren auf Zuteilung von Frequenzen oder Kommunikationsparametern,

4.

Auskünfte für ein Verfahren gemäß § 36 bis 37a,

5.

Auskünfte für die Veröffentlichung von Qualitäts- und Preisvergleichen für Dienste zum Nutzen der Konsumenten, sowie

6.

Auskünfte über künftige Netz- oder Dienstentwicklungen, die sich auf die jeweils bestehenden Dienste auf Vorleistungsebene auswirken könnten.

Diese Informationen sind binnen der hiefür gesetzten Frist und nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten vorzulegen, die verlangt werden. Informationen gemäß Z 3 dürfen von Unternehmen auch vor Aufnahme ihrer Tätigkeit verlangt werden. Die verlangten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung der Aufgaben stehen. Das Verlangen ist zu begründen und dem Betroffenen mitzuteilen, für welchen konkreten Zweck die bereitgestellten Informationen benutzt werden sollen. Eine Verweigerung der Auskunftserteilung unter Berufung auf vertraglich vereinbarte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ist nicht zulässig. § 125 bleibt davon unberührt.

(2) Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung gemäß § 34 wird der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, die Erstellung von Statistiken für den Bereich Kommunikation anzuordnen. Die Erstellung von Statistiken hat durch die Regulierungsbehörde zu erfolgen.

(3) Die Verordnung gemäß Abs. 2 hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:

1. die Erhebungsmasse;

2. statistische Einheiten;

3. die Art der statistischen Erhebung;

4. Erhebungsmerkmale;

5. Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;

6. die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;

7. ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu beachten sind.

(4) Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt "Statistik Österreich" für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.

(5) Die Erstellung von Statistiken hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu erfolgen.

(6)  Anbieter  von  Kommunikationsdiensten  sind  verpflichtet,  Verwaltungsbehörden  auf  deren schriftliches und begründetes Verlangen Auskunft über Stammdaten im Sinne von § 92 Abs. 3 Z 3 lit. a bis   e   von   Teilnehmern   zu   geben,   die   in   Verdacht   stehen,   durch   eine   über   ein   öffentliches Telekommunikationsnetz  gesetzte  Handlung  eine  Verwaltungsübertretung  begangen  zu  haben,  soweit dies ohne Verarbeitung von Verkehrsdaten möglich ist.

(7)  Anbieter  von  Kommunikationsdiensten  sind  auf  schriftliches  Verlangen  der  zuständigen Gerichte,  Staatsanwaltschaften  oder  der  Kriminalpolizei  (§ 76a  Abs. 1  StPO)  verpflichtet,  diesen  zur Aufklärung  und  Verfolgung  des  konkreten  Verdachts  einer  Straftat  Auskunft  über  Stammdaten  (§ 92 Abs. 3 Z 3) von Teilnehmern zu geben. Dies gilt sinngemäß für Verlangen der Sicherheitsbehörden nach Maßgabe  des  § 53  Abs. 3a  Z 1  SPG.  In  dringenden  Fällen  können  aber  solche  Ersuchen  vorläufig mündlich übermittelt werden.

(8) Anbieter von Mobilfunknetzen haben Aufzeichnungen über den geografischen Standort der zum Betrieb ihres Dienstes eingesetzten Funkzellen zu führen, sodass jederzeit die richtige Zuordnung einer Standortkennung (Cell-ID) zum tatsächlichen geografischen Standort unter Angabe von Geo-Koordinaten für jeden Zeitpunkt innerhalb eines sechs Monate zurückliegenden Zeitraums gewährleistet ist.

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