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Samstag, 26. Mai 2012

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zum KJBG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 8 KJBG Lohnschutz
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
(1) Insoweit das Entgelt für die Arbeit fremder Kinder in Geldlohn besteht, dürfen in Anrechnung auf diesen Geldlohn nur Wohnung, Kleidung und Lebensmittel zugewendet werden. Der hiebei angerechnete Preis darf die Beschaffungskosten nicht übersteigen.

(2) Die Verabreichung von Alkohol und von Tabak an Kinder als Entgelt für ihre Arbeit ist untersagt. Alkoholische Getränke aller Art und Tabak dürfen Kindern während oder anläßlich der Arbeit nicht verabreicht werden.

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  •  Entscheidungen des VwGH (seit 02/1948)
Entscheidungen zu § 8 Abs. 1 KJBG
  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)
  •  Entscheidungen des UVS (seit 01/1991)
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  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)
  •  Entscheidungen des UVS (seit 01/1991)


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