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Montag, 20. Mai 2013

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zum BewG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 87. BewG Vollziehung
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2013)
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
[Hinweis] [Druckversion]


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