Der Betrieb einer Funkanlage kann durch die Fernmeldebehörde untersagt werden, wenn | | | | | | | | | | | | 1. | die in der Verordnung gemäß § 74 Abs. 3 vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet wird, oder | 2. | die in der Verordnung gemäß § 74 Abs. 3 für Funkanlagen vorgeschriebenen Bedingungen und Verhaltensvorschriften nicht eingehalten werden, oder | 3. | die gemäß § 82 für Anzeigen vorgeschriebenen Gebühren trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet werden, oder | 4. | bei Nichtvorliegen einer erforderlichen Bewilligung gemäß § 81 eine Funkanlage betrieben wird. | |