Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen wenn | | | | | | | | | | | | 2. | die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder wegen bereits bestehender Nutzungen von Frequenzen nicht zugeteilt werden können; | 4. | seit einem Widerruf gemäß § 85 Abs. 3 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind; | 5. | durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist; | 6. | durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird. | |