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Samstag, 26. Mai 2012

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zum MarkenSchG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 80 MarkenSchG
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
                               

1.hinsichtlich der §§ 10, 10a, 10b, 12, 14, 23 und 57 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Justiz,

2.hinsichtlich des § 6 Abs. 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,

3.hinsichtlich der §§ 13, 51 bis 56, 58 bis 60b, des § 67 und der §§ 68f bis 68j der Bundesminister für Justiz,

4.hinsichtlich des § 68d Abs. 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend,

5.hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
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