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Samstag, 26. Mai 2012

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zum VbtG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 8. VbtG
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Wer die Anmeldung unterläßt oder über wesentliche Umstände unvollständige oder unrichtige Angaben macht oder etwas unternimmt, um die Aufnahme eines Registrierpflichtigen in die Liste oder die Vornahme eines Vermerkes zu vereiteln oder die Aufnahme eines Nichtregistrierpflichtigen oder eines unrichtigen Vermerkes zu erwirken, macht sich des Verbrechens des Betruges schuldig und ist hiefür mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
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