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Samstag, 26. Mai 2012

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zum GMG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 7 GMG Anspruch auf Gebrauchsmusterschutz
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Anspruch auf Gebrauchsmusterschutz hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger.

(2) Die §§ 6 bis 17 und 19 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sind sinngemäß anzuwenden.

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