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Samstag, 26. Mai 2012

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zum AktG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 77 AktG Gewinnbeteiligung der Vorstandsmitglieder
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Den Vorstandsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine Beteiligung am Gewinn gewährt werden, die in einem Anteil am Jahresüberschuß zu bestehen hat.
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