(1) Es können insbesondere versichert werden: das Schiff; die Fracht; die Überfahrtsgelder; die Güter; die Bodmereigelder; die Havereigelder; andere Forderungen, zu deren Deckung Schiff, Fracht, Überfahrtsgelder oder Güter dienen; der von der Ankunft der Güter am Bestimmungsort erwartete Gewinn (imaginäre Gewinn); die zu verdienende Provision; die von dem Versicherer übernommene Gefahr (Rückversicherung). (2) In der einen dieser Versicherungen ist die andere nicht enthalten. |