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Samstag, 26. Mai 2012

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zum AlVG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 76a. AlVG
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind vor Erlassung von grundsätzlichen Durchführungserlässen zu diesem Bundesgesetz anzuhören.
[Hinweis] [Druckversion]


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