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Samstag, 26. Mai 2012

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zum StGB Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 76 StGB Totschlag
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen läßt, einen anderen zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
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