Logo JUSLINE GmbH

     jusline.at - Startseite   -  Aktuelle Position:     Erstanmeldung

Samstag, 26. Mai 2012

Bookmark and Share

zum TKG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
vorheriger Paragraf nächster Paragraf
§ 72 TKG Abschaltung
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens kann der Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes einen Teilnehmer dazu auffordern, störende oder nicht dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, BGBl. I Nr. 134/2001, entsprechende Telekommunikationsendeinrichtungen unverzüglich vom Netzabschlusspunkt zu entfernen.       

(2) Die Bestimmungen des § 11 FTEG bleiben unberührt.

[Änderungen] [Hinweis] [Druckversion]


 Kommentar zu § 72 TKG

Sie können zu § 72 TKG einen eigenen Kommentar verfassen.
Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an:



[Wie kommentiere ich?]  [Kommentieren testen]  [Kommentar hinzufügen]


 Forum (Beiträge, Fragen) zu § 72 TKG

Sie können zu § 72 TKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an:

[Diskussion starten]



KontaktImpressumAGB