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Samstag, 26. Mai 2012

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zum UnivG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 72. UnivG Feststellung des Studienerfolgs
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Der Studienerfolg ist durch die Prüfungen und die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten (Diplomarbeiten, Masterarbeiten und Dissertationen) und künstlerischer Diplom- und Masterarbeiten festzustellen.
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