§ 703 ABGB f) Wirkung einer möglichen aufschiebenden Bedingung

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2024

Um eine unter einer aufschiebenden Bedingung zugedachte Verlassenschaft zu erwerben, muss die bedachte Person den Eintritt der Bedingung erleben und in diesem Zeitpunkt erbfähig sein.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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