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Samstag, 26. Mai 2012

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zum TKG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 66 TKG Nutzung
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Aus der Zuteilung von Kommunikationsparametern kann kein Besitzrecht auf bestimmte Kommunikationsparameter erwachsen. Es wird ausschließlich das Recht zur Nutzung von Kommunikationsparametern eingeräumt.

(2) Kommunikationsparameter, für die kein ordnungsgemäßes Nutzungsrecht besteht, dürfen nicht verwendet werden.

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