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Samstag, 26. Mai 2012

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zum MarkenSchG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 65 MarkenSchG
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Verbandsmarken können nur auf Verbände im Sinne des § 62 Abs. 1 oder 2 übertragen werden. Dem Umschreibungsantrag muss die Satzung des neuen Inhabers beigefügt sein. § 63 ist sinngemäß anzuwenden.
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