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Samstag, 26. Mai 2012

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zum MarkenSchG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 64 MarkenSchG
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

Bei der Registrierung von Verbandsmarken hat das Patentamt in das Markenregister und in die der Partei auszufolgende Bestätigung die im § 17 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben mit folgender Ergänzung und Änderung aufzunehmen:

1. unter der Registernummer das Wort "Verbandsmarke";

2. einen Hinweis auf die Satzung und ihr Datum.

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