Bei der Registrierung von Verbandsmarken hat das Patentamt in das Markenregister und in die der Partei auszufolgende Bestätigung die im § 17 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben mit folgender Ergänzung und Änderung aufzunehmen: 1. unter der Registernummer das Wort "Verbandsmarke"; 2. einen Hinweis auf die Satzung und ihr Datum. |