jusline.at - Startseite - Aktuelle Position: • Erstanmeldung
Samstag, 26. Mai 2012
(1) Die Kosten der Besichtigung trägt der Antragsteller.
(2) Ist die Besichtigung von dem Empfänger beantragt und wird ein Verlust oder eine Beschädigung ermittelt, wofür der Verfrachter Ersatz zu leisten hat, so fallen diesem die Kosten zur Last.
Sie können zu § 613 UGB einen eigenen Kommentar verfassen.Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an:
Sie können zu § 613 UGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an: