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Samstag, 26. Mai 2012

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zum VbtG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 6. VbtG
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Die Listen sind nach Ortsgemeinden, in Wien und anderen großen Städten nach Bezirken, Gassen, beziehungsweise nach Hausnummern anzulegen. Sie sind öffentlich aufzulegen. Jedermann kann davon Abschriften herstellen.
[Hinweis] [Druckversion]


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