(1) Als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt: | | | | | | | | | | 1. | Arbeitslosengeld; | 2. | Notstandshilfe; | 3. | Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung; | 4. | Weiterbildungsgeld; | 5. | Altersteilzeitgeld; | 6. | Übergangsgeld nach Altersteilzeit; | 7. | Übergangsgeld. |
(2) Als Versicherungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt: | | | | | | | | | | 1. | Krankenversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie 6 und 7; | 2. | Unfallversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2 und 4 nach Maßgabe des § 40a; | 3. | Pensionsversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 4, 6 und 7; | 4. | Krankenversicherung und Pensionsversicherung für Personen, die ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners oder der Partnerin keine Notstandshilfe erhalten. |
(3) Als Versicherungen aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung werden gewährt: | | | | | | | | | | 1. | Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994; | 2. | Krankenversicherung für Dienstnehmer und Arbeitslose bei Sterbebegleitung und bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern nach Maßgabe der §§ 29 bis 32. |
(4) Als Versicherungen aus Mitteln des Bundes werden gewährt: Pensionsversicherung für Dienstnehmer und Arbeitslose bei Sterbebegleitung und bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern nach Maßgabe der §§ 29 bis 32. |