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Samstag, 26. Mai 2012

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zum AlVG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 6. AlVG Leistungen
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
(1) Als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:

1.

Arbeitslosengeld;

2.

Notstandshilfe;

3.

Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung;

4.

Weiterbildungsgeld;

5.

Altersteilzeitgeld;

6.

Übergangsgeld nach Altersteilzeit;

7.

Übergangsgeld.

(2) Als Versicherungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:

1.

Krankenversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie 6 und 7;

2.

Unfallversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2 und 4 nach Maßgabe des § 40a;

3.

Pensionsversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 4, 6 und 7;

4.

Krankenversicherung und Pensionsversicherung für Personen, die ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners oder der Partnerin keine Notstandshilfe erhalten.

(3) Als Versicherungen aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:

1.

Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994;

2.

Krankenversicherung für Dienstnehmer und Arbeitslose bei Sterbebegleitung und bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern nach Maßgabe der §§ 29 bis 32.

(4) Als Versicherungen aus Mitteln des Bundes werden gewährt:

Pensionsversicherung für Dienstnehmer und Arbeitslose bei Sterbebegleitung und bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern nach Maßgabe der §§ 29 bis 32.

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  •  Entscheidungen des VwGH (seit 02/1948)


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