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Samstag, 26. Mai 2012

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zum UnivG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 6. UnivG Geltungsbereich
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Dieses Bundesgesetz gilt für folgende Universitäten:
1.Universität Wien;
2.Universität Graz;
3.Universität Innsbruck;
4.Medizinische Universität Wien;
5.Medizinische Universität Graz;
6.Medizinische Universität Innsbruck;
7.Universität Salzburg;
8.Technische Universität Wien;
9.Technische Universität Graz;
10.Montanuniversität Leoben;
11.Universität für Bodenkultur Wien;
12.Veterinärmedizinische Universität Wien;
13.Wirtschaftsuniversität Wien;
14.Universität Linz;
15.Universität Klagenfurt;
16.Universität für angewandte Kunst Wien;
17.Universität für Musik und darstellende Kunst Wien;
18.Universität Mozarteum Salzburg;
19.Universität für Musik und darstellende Kunst Graz;
20.Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz;
21.Akademie der bildenden Künste Wien.
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