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Samstag, 26. Mai 2012

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zum ZPO Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 59 ZPO
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Außer den beiden Fällen des §. 58 muss der Antrag auf Sicherheitsleistung für Processkosten bei sonstigem Ausschlusse gestellt werden, bevor der Beklagte zur Sache vorbringt (§ 74) oder mündlich verhandelt.

(2) In dem Antrage ist stets die Höhe der Sicherheitssumme anzugeben. Über den Antrag ist durch Beschluss zu entscheiden.




Anm. d. Red.:

Das Gesetz wird in der ursprünglichen Fassung des Kundmachungsdatums wiedergegeben. Es weist daher die damalige Schreibweise auf.
[Hinweis] [Druckversion]


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