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Samstag, 26. Mai 2012

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zum TKG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 59 TKG Frequenznutzungsentgelt
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Zur Sicherung einer effizienten Nutzung des Frequenzspektrums haben Inhaber einer gemäß § 55 erfolgten Zuteilung zusätzlich zur Frequenznutzungsgebühr ein Frequenznutzungsentgelt zu leisten.

(2) Der Antrag auf Zuteilung einer gemäß § 55 zuzuteilenden Frequenz hat die Höhe des Frequenznutzungsentgeltes zu nennen, das der Antragsteller für die Nutzung der Frequenzen im Fall der Zuteilung einmalig zu zahlen bereit ist. Die Regulierungsbehörde hat das Frequenznutzungsentgelt im Bescheid über die Frequenzzuteilung vorzuschreiben, wobei der Antragsteller die in seinem Antrag getroffene Festlegung des Entgelts jedenfalls gegen sich gelten lassen muss.

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