Logo JUSLINE GmbH

     jusline.at - Startseite   -  Aktuelle Position:     Erstanmeldung

Samstag, 26. Mai 2012

Bookmark and Share

zum UnivG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
vorheriger Paragraf nächster Paragraf
§ 55. UnivG Individuelles Studium
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
(1) Fächer aus verschiedenen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudien dürfen zu einem individuellen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudium verbunden werden. Der Antrag auf Zulassung zu einem individuellen Studium ist an jener Universität einzubringen, an welcher der Schwerpunkt des geplanten Studiums liegen soll.
(2) Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
1.die Bezeichnung des Studiums;
2.ein Curriculum einschließlich Qualifikationsprofil;
3.den Umfang in ECTS-Anrechnungspunkten;
4.wenn das Studium an mehreren Universitäten durchgeführt werden soll, die Zuordnung der Fächer zu den beteiligten Universitäten.
(3) Der Antrag ist vom für die Organisation der Studien zuständigen Organ bescheidmäßig zu genehmigen, wenn das beantragte Studium einem facheinschlägigen Studium gleichwertig ist. In der Genehmigung ist der Zeitpunkt der Zulassung zum individuellen Studium festzulegen.
(4) Absolventinnen und Absolventen individueller Bachelorstudien ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ jener Universität, an welcher der Schwerpunkt des Studiums gelegen ist, der akademische Grad ?Bachelor?, abgekürzt ?BA?, Absolventinnen und Absolventen individueller Diplomstudien ist der akademische Grad ?Magistra? bzw. ?Magister?, abgekürzt jeweils ?Mag.? zu verleihen, Absolventinnen und Absolventen individueller Masterstudien ist der akademische Grad ?Master?, abgekürzt ?MA? zu verleihen. Überwiegen in einem individuellen Diplom- oder Masterstudium die Fächer aus ingenieurwissenschaftlichen Studien, ist den Absolventinnen und Absolventen der akademische Grad ?Diplom-Ingenieurin? bzw. ?Diplom-Ingenieur?, abgekürzt jeweils ?Dipl.-Ing.?
oder ?DI? zu verleihen.
[Hinweis] [Druckversion]


 Kommentar zu § 55 UnivG

Sie können zu § 55 UnivG einen eigenen Kommentar verfassen.
Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an:



[Wie kommentiere ich?]  [Kommentieren testen]  [Kommentar hinzufügen]


 Forum (Beiträge, Fragen) zu § 55 UnivG

Sie können zu § 55 UnivG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an:

[Diskussion starten]



KontaktImpressumAGB