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Samstag, 26. Mai 2012

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zum GMG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 54 GMG
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich § 29 Abs. 4, §§ 41 bis 44 in Verbindung mit den §§ 147 bis 156 und §§ 160 und 161 des Patentgesetzes 1970 der Bundesminister für Justiz,

2. hinsichtlich § 33 Abs. 2 in Verbindung mit § 51 des Patentgesetzes 1970 die Bundesregierung,

3. hinsichtlich § 33 Abs. 2 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,

4. hinsichtlich § 33 Abs. 2 in Verbindung mit § 126 des Patentgesetzes 1970 sowie hinsichtlich § 37 Abs. 4 und § 37a Abs. 4 jeweils in Verbindung mit § 74 Abs. 2 und 3 des Patentgesetzes 1970, soweit er die Bestellung der Richter betrifft, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Justiz,

5. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

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