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Samstag, 26. Mai 2012

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zum AlVG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 54. AlVG
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Die näheren Bestimmungen über die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz werden durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlassen.
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