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Samstag, 26. Mai 2012

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zum WEG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 53 WEG Gerichtsgebühren
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Für die in § 52 Abs. 1 genannten Verfahren ist die in der Tarifpost 12 lit. c Z 6 GGG bestimmte Pauschalgebühr zu entrichten.
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