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Samstag, 26. Mai 2012

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zum JGG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 53 JGG Aufgaben des Jugendstrafvollzuges
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Im Jugendstrafvollzug sollen die Gefangenen zu einem den Gesetzen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens entsprechenden Verhalten erzogen werden. Wenn es die Dauer der Strafe zuläßt, sollen sie in einem ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und tunlichst auch ihrer bisherigen Tätigkeit und ihren Neigungen entsprechenden Beruf ausgebildet werden.
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