Logo JUSLINE GmbH

     jusline.at - Startseite   -  Aktuelle Position:     Erstanmeldung

Samstag, 26. Mai 2012

Bookmark and Share

zum B-VG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
vorheriger Paragraf nächster Paragraf
Artikel 53. B-VG
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
(1) Der Nationalrat kann durch Beschluss Untersuchungsausschüsse einsetzen.

(2) Die nähere Regelung hinsichtlich der Einsetzung und des Verfahrens von Untersuchungsausschüssen wird durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates getroffen.

(3) Die Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu leisten; alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.

[Hinweis] [Druckversion]


 Kommentar zu § 53 B-VG

Sie können zu § 53 B-VG einen eigenen Kommentar verfassen.
Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an:



[Wie kommentiere ich?]  [Kommentieren testen]  [Kommentar hinzufügen]


 Entscheidungen zu § 53 B-VG
Entscheidungen zu § 53 Abs. 5 B-VG
  •  Entscheidungen des VfGH (seit 01/1980)


 Forum (Beiträge, Fragen) zu § 53 B-VG

Sie können zu § 53 B-VG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an:

[Diskussion starten]



KontaktImpressumAGB