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Samstag, 26. Mai 2012

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zum BAO Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 52 BAO
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Soweit nicht anderes bestimmt wird, sind für die Zuständigkeit der Abgabenbehörden des Bundes die Vorschriften des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 – AVOG 2010 und des Bundesgesetzes über den unabhängigen Finanzsenat – UFSG maßgeblich.
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  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)
  •  Entscheidungen des VwGH (seit 02/1948)


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